Die wesentlichen Änderungen:
max. Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Der Verleiher darf denselben Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate dem selben Entleiher überlassen
- Über Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können abweichende Höchstüberlassungsdauern vereinbart werden
- Vorbeschäftigung anderer Verleiher sind anzurechnen
- Unterbrechungsregelung 3 Monate und 1 Tag