Die wesentlichen Änderungen:

max. Höchstüberlassungsdauer 18 Monate

Der Verleiher darf denselben Zeitarbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate dem selben Entleiher überlassen

  • Über Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können abweichende Höchstüberlassungsdauern vereinbart werden
  • Vorbeschäftigung anderer Verleiher sind anzurechnen
  • Unterbrechungsregelung 3 Monate und 1 Tag